Satzung des Schützenvereins

1. Auflage: Dezember 1990
2. Auflage: Januar 1998
3. Auflage: Januar 1999
4. Auflage: Januar 2005
5. Auflage: Januar 2007
6. Auflage: Januar 2010
7. Auflage: Januar 2013
8.Auflage: Januar 2016
9.Auflage: Januar 2019
10. Auflage: Mai 2022

Anschrift

Schützenverein Birkhahn Hörmannsberg e.V.
Kissinger Straße 23,
D-86510 Ried-Hörmannsberg

§ 1 Name des Vereines

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Birkhahn Hörmannsberg e V“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach-Friedberg unter lfd. Nummer 068 am 16. Februar 1972 eingetragen, und führt deshalb den Zusatz e.V. in seinem Namen.

§ 2 Anschrift und Sitz des Vereines

Der Verein hat seinen Sitz in 86510 Ried – Hörmannsberg, Kissinger Straße 23, Landkreis Aichach – Friedberg / Bayern.

§ 3 Zweck und Ziel des Vereines

  1. Der Verein hat den Zweck, das reglementierte, sportliche Schießen mit behördlich zugelassenen Sportwaffen zu pflegen und das gemeinschaftliche Interesse seiner Mitglieder zu wahren.
  2. Die Beratung seiner Mitglieder in allen schießsportlichen Fragen und Belangen (gemäß der Änderung vom 13. Januar 2001).
  3. Der Verein ist politisch unabhängig und erstrebt keinen Gewinn.

§ 5 Die Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe des schriftlichen Antrages und muß von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden.

§ 6 Die Pflichten des Mitgliedes

1. Einhaltung der Satzung, die jedem Mitglied auf Wunsch ausgehändigt werden muß.
2. Strenge Beachtung der Sicherheitsvorschriften. Einhaltung der jeweils gültigen, an sichtbarer Stelle aufgelegter oder ausgehängter Schieß- und Standordnung.
3. Pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Die Rechte des Mitgliedes

1. Jedes Mitglied kann am Übungsbetrieb aller Abteilungen teilnehmen, für die eine Mitgliedschaft beantragt wurde. Es kann ohne Einschränkung an allen Fest- und Feierlichkeiten teilgenommen werden.
2. Ordentliche und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten.
3. Vom 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) an, kann jedes Mitglied nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft in den Ausschuss (Schützenmeisteramt) gewählt werden.
4. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
5. Die Rechte der Mitglieder, die mit dem Jahresbeitrag ohne besonderen Grund 3 Monate im Rückstand sind ruhen bis zur dessen Einzahlung.

§ 8 Der Vereinsaustritt

1. Die Mitgliedschaft hört auf:
a) durch den Tod
b) durch den freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt (Kündigung)
c) durch den Ausschluss
d) durch die Auflösung des Vereins

2. Mit dem Austritt aus dem Verein, oder dem Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss erlischt sofort jegliches Recht gegenüber dem Verein.
3. Der freiwillige Austritt ist dem Schützenmeisteramt schriftlich anzuzeigen und kann jederzeit zum Schluss des laufenden Kalendervierteljahres erfolgen.
4. Das ausscheidende Mitglied hat anteilig den Vereinsjahresbeitrag zu entrichten.
5. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Einzahlung dieses Beitrags durch Beschluss des Schützenmeisteramtes verzichtet werden.

§ 9 Der Mitgliedsausschluss  

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes muß vom Schützenmeisteramt beschlossen werden.
a) Wenn das Mitglied trotz vorheriger Mahnung mindestens 6 Monate keinen fälligen Jahresbeitrag entrichtet hat.
b) Bei groben Vergehen gegen die Sicherheitsbestimmungen, gegen die Schieß- und Standordnung und deren Auflagen, gegen die Satzung des Vereines, sowie gegen die Ehre des deutschen Sportes.
c) Wenn er sich den Anordnungen des Schützenmeisteramtes, oder eines seiner Vertreter wissentlich widersetzt.
d) Wenn das Mitglied im Verein für den Übertritt zu einem anderen Verband Stimmung macht.
e) Wegen unehrenhaften Betragens, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

2. Für einen solchen Beschluss müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Schützenmeisteramtes gestimmt haben.
3. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung zur nächsten Hauptversammlung offen. Diese hat der binnen 8 Kalendertagen von deren öffentlichen Bekanntgabe an gerechnet, bei einem der Schützenmeister schriftlich anzumelden.

§ 10 Der Beitrag   

1. Der Monats- oder Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. 2. Es ist monatlich im Voraus zu bezahlen. Es kann auch jährlich einkassiert oder abgebucht werden. Stundung oder vollständiger Erlass des Beitrags kann nach einreichen eines schriftlichen Antrages durch das Schützenmeisteramt entschieden und gegebenenfalls dem Mitglied gewährt werden.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 11 Die Verwaltung

1. Zusammensetzung des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses:
a) 1. 2. und 3. Schützenmeister (Vorstand)
b) 1. und 2. Schriftführer
c) 1. und 2. Kassierer
d) 1. und 2. Sportleiter
e) 2. Beisitzer   In besonderen Fällen können von der Hauptversammlung weitere Beisitzer bestellt werden.

2.0 Amtsdauer:
a) Das gesamte Schützenmeisteramt und die Beisitzer werden stets auf zwei Jahre gewählt.
b) Nach dieser Zeit ausscheidende Mitlieder sind sofort wieder wählbar.
2.1 Nachtrag:
Gemäß der Mitgliederhauptversammlung vom 6. Januar 1994 erfolgt die Änderung der Wahlperiode des Schützenmeisteramtes und deren Beisitzer von zwei auf drei Jahre Amtszeit.
3. Rechte und Pflichten des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses:
a) Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der 1. Schützenmeister (1. Vorsitzender), sowie der 2. und 3. Schützenmeister (zwei gleichberechtigt stellvertretende Vorsitzende). Jeder Vorsitzende ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich zu vertreten.
b) Das Schützenmeisteramt hat unter Leitung des ersten Schützenmeisters oder einen seiner Stellvertreter durchzuführende Haupt-, Zwischen- und Außerordentliche Versammlungen einzuberufen sowie die Tagesordnung für die selben festzulegen.
c) Es hat über die Einhaltung der Satzungen, der Betriebsordnung und den Vorschriften des Vereines zu achten.
d) Es hat die Geldbeträge einzuziehen und zu verwalten.
e) Es kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
f) Es kann in allen strittigen Fällen unter den Mitgliedern das Schiedsgericht ausüben

§ 12 Die Hauptversammlung

1. Einberufung und Antragstellung:
a) Alljährlich im 1. Kalendervierteljahr findet eine Hauptversammlung statt. Im Übrigen ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) zu berufen. Die Hauptversammlung wird durch den ersten Schützenmeister einberufen.
b) Damit eine Hauptversammlung beschlussfähig ist, muß sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder, oder durch Anschlag in den Vereinsräumen, oder durch sonst ortsübliche Weise tatsächlich bekannt gemacht werden.
c) Die Bekanntgabe des Zeitpunktes muß mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.
d) Die Anträge der Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Schützenmeisteramt einzureichen.
e) Die Bekanntgabe der Tagesordnung muß mindestens 6 Tage vor der Abhaltung der Hauptversammlung erfolgen.
f) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Rechte der Hauptversammlung:
a) Die Neuwahl des gesamten Schützenmeisteramtes. Dies hat mit Stimmzettel in geheimer Wahl zu geschehen. Mit einstimmiger Zustimmung aller Anwesenden kann die Wahl auch durch Zuruf erfolgen. In der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn eine eventuell auf sie fallende Wahl angenommen wird.
b) Entgegennahme der Berichte des Schützenmeisters, des Schriftführers, des Kassierers und der Sportleiter.
c) Entlastung des Schützenmeisteramtes.
d) Festsetzung von Beiträgen und Gebühren.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. Der Vorschlag muß mindestens ¾ der Stimmen des Schützenmeisteramtes erreichen.
f) Änderung der Satzungen.
g) Auflösung des Vereins.

3. Stimmrecht und Beschlüsse:
a) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist nicht möglich.
b) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit Ausnahme der angeführten Fälle durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Schützenmeister.
c) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Schützenmeister, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, oder dem Kassierer zu unterzeichnen. Die Hauptversammlung bestimmt auch den Zeitpunkt der Zwischenversammlungen.

§13 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§14 Die Satzungsänderung

Zu einer Änderung der gültigen Vereinssatzungen ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen in einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung erforderlich.

§15 Die Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung. Zur Beschlussfähigkeit derselben ist die Anwesenheit von ¾ aller Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Bei einer Tatsächlichen Auflösung des Vereines wird das gesamte bewegliche Vermögen der Gemeinde Ried-Hörmannsberg übergeben, mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß dasselbe Vermögen einem später auf Grund der gleichen Satzung sich bildenden Schützenverein in allen darauf haftenden Rechten ausgehändigt werde.

3. Sollte sich nach Auflösung des Vereins innerhalb von 10 Jahren kein neuer Schützenverein gründen, so fällt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde Ried-Hörmannsberg / Bayern zu.

§16 Sonstiges

Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücken, Sportwaffen und Sportgeräten, sonstige private Gegenstände und Geldbeträge. Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung genehmigt: Am 29. August 1971 mit Änderung vom 01. Dezember 1987, 06. Januar 1994, 13. Januar 2001.

Zusatz zur Satzung des Schützenvereins Birkhahn Hörmannsberg e. V.(e.V. Bedingungen)

§ 1
Der Schützenverein Birkhahn e.V. mit Sitz in 86510 Ried-Hörmannsberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes.

§ 2
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sachleistungen zurück.

§ 3
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Gemeinde Ried-Hörmannsberg zu.

§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.   Vorstehender Zusatz zur Satzung des Schützenvereines Birkhahn Hörmannsberg e.V. wurde von der Versammlung am 02.Oktober 1973 genehmigt.
Der Verein wurde unter der Nummer „068“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach-Friedberg eingetragen.

Jakob Jäger
Das Schützenmeisteramt
(1. Schützenmeister)


Schützenverein Birkhahn Hörmannsberg e.V. – Info (Stand: 07 Mai 2022)

1. Schützenmeister: Dosch, Thomas

2. Schützenmeister: Weigelt Michael

3. Schützenmeister: Perzl Peter

Ehrenschützenmeister: Neumeir, Anton und Paul Steinhart

1. Kassierer: Albrecht, Monika

2. Kassierer: Kolvenbach, Holger

1. Schriftführer: Dosch, Daniela

2. Schriftführer: Stefan Pücher

1. Sportleiter: Steinhart, Paul

2. Sportleiter: Jakob, Fabian

 Jugendleiter: Arzberger, Marco

Jugendleiter: Dosch, Philipp

Jugendleiter: Winterholler Tobias

1. Zeugwart: Müller, Thomas

2. Zeugwart: Limmer, Christian

Beisitzer: Jäger, Peter

Beisitzer: Hirner, Rudolf

1. Revisor: Dosch, Hubert

2. Revisor: Hintersberger, Rudolf

Fahnenträger: Hacker, Peter

Fahnenbegleiter: Dosch, Philipp

Fahnenbegleiter: Schmaus, Jakob

Fahnenbegleiter: Dosch, Hubert

Böllerreferent: Weiß, Ulrich

Bogensport: Steinhart, Paul


Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge ab 01.01.2017 

(Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Juni 2016)


Die Aufnahmegebühren zum Schützenverein Birkhahn Hörmannsberg e.V. gliedern sich in zwei Gruppen.

Gruppe 1
Luftdruckwaffen, Bogensport, Böllerschießen
(für Jugendliche bis 18 Jahren keine Aufnahmegebühr)

Gruppe 2
Beinhaltet die Gruppe 1, sowie alle auf der Anlage zugelassenen Feuerwaffen.


  •   50,00 € Einmalige Aufnahmegebühr Gruppe 1 (bis 18 Jahre keine Aufnahmegebühr)
  • 250,00 € Einmalige Aufnahmegebühr Gruppe 2

  •   50,00 € Einmalige Aufnahmegebühr für Familienmitglieder je Person in Gruppe 1
  • 100,00 € Einmalige Aufnahmegebühr für Familienmitglieder je Person in Gruppe 2
  • 100,00 € Ausgleichszahlung von Gruppe1 auf Gruppe 2 (vorher mind. 2 Jahre in Gruppe 1)

Eine Rückerstattung bereits eingezahlter Aufnahmegebühren ist nicht möglich.


Jahresbeitragssätze:

  • 11,00 € für Schüler
  • 17,00 € für Jugendliche
  • 22,00 € für Junioren
  • 55,00 € für Schützen ohne Altersbeschränkung
  • 35,00 € bei einer Zweitvereinsmitgliedschaft (nur BssB)
  • 10,00 € für jede nachträgliche Schützenpassänderung, Berechnung durch den Landesverband

Dieser Jahresbeitragssatz beinhaltet die mit dem Verein verbundene Mitgliedschaft im Bayerischen Sportschützen Bund (BssB).

Zusätzliche Verbandsmitgliedschaft:
Es kann zusätzlich einem weiteren Verband, dem Bund Deutscher Schützen (BDS), mit einer eigenen Antragstellung beigetreten werden, dazu ist ein aktuelles Passbild erforderlich.

  • 40,00 € Aufnahmegebühr inkl. BDS Schützenpass und erster Jahresbeitrag des lfd. Jahres
  • 40,00 € Jahresbeitrag für alle BDS Klassen

Aufnahmeantrag als PDF-Formular

Bitte auf den „Aufnahmeantrag“ klicken, dann öffnet ein PDF in einem neuen Fenster. Das PDF-Formular bitte vollständig ausfüllen und ausdrucken.
Unterschrieben und ggf. mit Passbild (nur für BDS-Mitgliedschaft) an den Kassier Rudi Hintersberger senden, bzw. bei ihm abgeben.